Immer wieder kommt es zu Streitfällen zwi- schen Vermietern und Mietern, wenn es um unsere "vierbeinigen Freunde" geht.
Die Frage, welche Tierhaltung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegt, richtet sich zunächst danach, was im Mietvertrag vereinbart wurde und inwieweit die- se Vereinbarung wirksam ist. Wurde keine Ver- einbarung getroffen, gilt das unter Punkt 2 Ge- sagte.
1. Tierhaltung, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen wurde
Wurde im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen, so ist wie folgt zu un- terscheiden:
a) Individualvereinbarungen
Haben Mieter und Vermieter eine Vereinbarung getroffen, die nicht bereits im Mietvertrag vorformuliert war, so ist diese Vereinbarung auch dann wirk- sam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Der Mieter muss sich an Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung halten. Hat er sich ein Tier angeschafft, obwohl dies nicht erlaubt ist, muss er es auf Verlangen des Vermieters wieder abgeben. Ausnahme: Wird für den Mieter ein Blindenhund notwendig, so darf er die- sen halten, auch wenn im Mietvertrag steht, das die Haltung von Hunden und Katzen untersagt ist.
b) Regelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hat der Mieter einen Formularmietvertrag unterschrieben (das ist der Regel- fall), so fragt sich, inwieweit eine dort enthaltene vorformulierte Klausel zur Haustierhaltung wirksam ist. Folgende Klauseln sind unwirksam: "Tiere dür- fen nicht gehalten werden" oder "Das Halten von Haustieren ist untersagt". Da diese Klauseln auch die Haltung von Kleintieren (z.B. Zierfischen, Wel- lensittichen, Goldhamstern, Mäusen) verbieten, die weder den Nachbarn, noch den Vermieter stören können, sind sie unwirksam. Der Mieter darf also Kleintiere dieser Art halten, da sich diese Tierhaltung im Rahmen des be- stimmungsgemäßen Gebrauchs hält. Die Klausel "Dem Mieter ist es verbo- ten, Hunde und Katzen zu halten" ist wirksam. Hier bleibt dem Mieter die Kleintierhaltung gestattet, so dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht verletzt ist. Eine Ausnahme muss auch hier gemacht werden, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigt. Wirksam ist auch folgende Klausel: "Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung des Vermieters". Hier ist der Vermieter grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Seine Entscheidung muss sich aber an sachlichen Kriterien ausrichten. Solche Kriterien sind die Eignung des Mieters zur Tierhaltung, die ablehnende Haltung anderer Mieter zu der Tierhaltung (= Frage des Hausfriedens) oder die Gefahr, dass nunmehr auch eine Vielzahl der anderen Mieter entsprechende Tiere halten wollen.
2. Tierhaltung, wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen wurde
Ist hinsichtlich der Tierhaltung keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden, so darf der Mieter ohne Erlaubnis Kleintiere halten. Dazu gehören z. B. Zierfische, Wellensittiche, Goldhamster, Mäuse und Meerschweinchen. Hinsichtlich der Haltung von Katzen ist die Rechtsprechung nicht einheit- lich.
Für eine darüber hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter die Erb- laubnis des Vermieters. Dieser muss die Erlaubnis selbst dann nicht ertei- len, wenn er anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat, denn einen Grundsatz der Gleichbehandlung gibt es im Privatrecht nicht. Hinweis: Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings sehr uneinheitlich. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat Anfang dieses Jahres z. B. entschieden, dass ein Mini-Pig in einer Mietwohnung verbleiben darf, da Geruchs- und sonstige Belästigungen von dem Schwein nicht (mehr) ausgingen.