Zur Beseitigung von Mängeln der Mietsache ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, da er die Mietsache während der Vertrags- laufzeit in vertragsgemäßem Zustand zu er- halten hat (§ 535BGB), sofern es sich nicht um vertraglich auf den Mieter abgewälzte Schönheitsreparaturen handelt.
Was passiert, wenn ich Mängel der Mietwohnung nicht sofort dem Vermieter melde (Anzeigepflicht)? Der Mieter ist gemäß § 536c BGB verpflichtet, dem Vermieter Mängel der Mietsache oder Gefahren für die Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unter- lässt er die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Schadensersatz verpflich- tet. Dieser kann zum Beispiel in höheren Reparaturkosten zur Behebung des Schadens bestehen, wenn eine sofortige Reparatur günstiger gewesen wä- re.
Darf der Vermieter die Wohnung jederzeit zur Kontrolle besichtigen? Das Hausrecht an einer gemieteten Wohnung hat der Mieter. Der Vermieter darf sie daher nur nach Voranmeldung im Beisein des Mieters sowie nur zu angemessenen Tageszeiten besichtigen. Der Vermieter hat ein Recht auf Zutritt nach Voranmeldung zur Begutachtung von gemeldeten Mängeln, bei einem begründeten Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch oder zur Be- gutachtung der Ausführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, wenn dieser wirksam zu solchen verpflichtet worden ist. Ferner müssen nach einer Kündigung potentielle Nachmieter in die Wohnung gelassen wer- den. Ein Recht auf Zutritt ohne Voranmeldung besteht nur bei „Gefahr im Ver- zug“, um Schäden von der Wohnung bzw. dem Gebäude abzuwenden.
Kann ich als Mieter Ersatz von Aufwendungen für Reparaturen vom Vermieter verlangen? Ob der Mieter Ersatz für von ihm gemachte Aufwendungen auf die Mietsa- che, wie z. B. Reparaturen oder Einbauten erhält, regelt sich zunächst nach dem Mietvertrag. Enthält dieser keine Regelungen, ist zu unterschei- den. Nach § 536a Absatz 2 Nr. 2 BGB sind vom Vermieter alle Aufwendun- gen zu erstatten, die zur umgehenden Beseitigung eines Mangels zur Erhal- tung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig waren. Dies gilt etwa für die Reparatur eines Rohrbruchs, einer ausgefallenen Hei- zung oder eines undichten Dachs. Ein Ersatzanspruch besteht darüber hin- aus für die Beseitigung anderer Mängel, wenn der Vermieter mit der Besei- tigung in Verzug ist (§ 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB). Dies setzt unter anderem aber eine vorherige Mahnung des Mieters voraus. Sonstige Aufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbes- serung der Mietsache dienen, insbesondere Renovierungen und Modernisie- rungen, müssen ersetzt werden, wenn sie dem Interesse und dem Willen des Vermieters entsprechen (§ 539 BGB). Das ist nicht der Fall, wenn der Mieter Arbeiten ausführt, um eine Wohnung seinen Bedürfnissen anzupas- sen, z. B. indem er die aus transportablen Ölöfen bestehende Wohnungs- heizung durch eine Etagenheizung ersetzt (LG Mannheim, Urteil vom 20.12.1995, Az. 4 S 145/95). Hier hätte unter Umständen der Mieter den Vermieter zunächst zur Erneuerung der Heizungsanlage auffordern und mahnen müssen.